BGH Beschluss v. - IX ZB 274/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen, dass der Schuldner gegen seine sich aus § 97 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Auskunftspflichtverletzung vorliegen, wenn die aktuellen Einkünfte nicht mitgeteilt werden (, ZInsO 2008, 975 Rn. 8). Gleiches gilt für einen zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsel (vgl. , Rn. 3 nv). Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (, WM 2009, 515 Rn. 10; vom - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 7). Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger ( aaO Rn. 20). Gleiches gilt für eine vom Schuldner unterlassene Mitteilung eines zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels ( aaO). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten symptomatischen Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen bis zur Verfahrensbeendigung fort, auch wenn nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung vorzeitig über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist.

3 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAE-10257