BGH Beschluss v. - IX ZB 21/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Weiden, 2 T 118/06 vom AG Weiden, IN 312/03 vom

Gründe

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begründen (, WM 2004, 1688; v. - IX ZB 200/05, WM 2006, 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (, WM 2009, 515, 516 Rn. 8 ff). Eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich.

Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen ( aaO.; v. - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner unterlassenen Mitteilung des zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels im Zusammenhang mit der Vorlage eines Gehaltsnachweises der früheren Arbeitsstelle ist dies offensichtlich, weil hierdurch die Bezüge betroffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. Beschl. v. , aaO. S. 517 Rn. 20). Dies gilt aber auch für die unterlassenen Auskünfte bezüglich der Schuldnerforderung über 9.000 €; hierdurch wurde eine zeitnahe Prüfung der Werthaltigkeit der Forderung durch den Insolvenzverwalter verhindert.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

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Fundstelle(n):
AAAAD-36974