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Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften – Koordinierter Ländererlass zu § 7 Abs. 8 ErbStG
Schenkungsteuerbarkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Einlagen
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. 3. 2012 (BStBl 2012 I S. 331)Die Frage, ob verdeckte Gewinnausschüttungen und/oder verdeckte Einlagen schenkungsteuerbar sind, unterlag in der jüngeren Vergangenheit einem lebhaften Wechsel. Der neueste Coup des Gesetzgebers (§ 7 Abs. 8 ErbStG i. d. F. des BeitrRLUmsG, BGBl 2011 I S. 2592) erfuhr schon im Entwurfsstadium harschen Gegenwind. So verwundert es nicht, dass die angehörten Verbände im Gesetzgebungsverfahren und auch zahlreiche Autoren vor und nach Verkündung im BGBl dieser Regelung wenig Zuneigung entgegenbrachten (z. B. Haag/Jehlin, Beihefter zu DStR 12/2012 S. 53; Crezelius, Ubg 3/2012 S. 190). Begrüßenswerterweise veröffentlichten die Landesvertreter schnell ihre Lesart des § 7 Abs. 8 ErbStG mit dem koordinierten Ländererlass vom (BStBl 2012 I S. 331).
[i]Viskorf/Haag/Kerstan, NWB 11/2012 S. 927Darüber hinaus enthält ihr entsprechender Erlass auch grundsätzliche Aussagen und greift die ergangene Rechtsprechung zu schenkungsteuerbaren Vorgängen im Verhältnis zu einer Kapitalgesellschaft auf. Die Tatsache, dass die Ertragshoheit an der Erbschaftsteuer allein den Ländern zusteht, erklärt in diesem Zusammenhang die Zurückhaltung des BMF.