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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 2775/06 E,F EFG 2012 S. 1123 Nr. 12

Gesetze: EStG § 2 Abs. 3EStG § 2a Abs. 1EStG § 32bDBA Niederlande Art. 4 DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA NiederlandeArt. 20 Abs. 2 Satz 2 AO§ 171 Abs. 10 AO§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO § 182 Abs. 1

Vertikaler Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften

Leitsatz

  1. Negative ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb, die nach dem DBA-NL aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer im Wege der sog. Freistellungsmethode auszunehmen sind, können nicht mit positiven inländischen Einkünften ausgeglichen werden.

  2. Ein Abzug final gewordener Verluste i. S. d. EuGH-Rspr. kann erst in dem Veranlagungszeitraum des Eintritts der Finalität erfolgen.

  3. Ein abzugsfähiger finaler Verlust liegt nicht vor, wenn dieser im Betriebsstättenstaat aus Rechtsgründen nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig ist (hier: Umstellung auf Sollertragsbesteuerung in den NL).

  4. Der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 2a EStG unterfallende Verluste sind nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts gem. § 32b EStG zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1123 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 20/2012 S. 730
IAAAE-09349

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2011 - 13 K 2775/06 E,F

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