OFD Frankfurt/M. - S 1301 A – CH.37 – St 56

Besteuerung von Grenzgängern (Art. 15a DBA Schweiz)

Ermittlung der Nichtrückkehrtage

Abweichend zum Einführungsschreiben zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung ( BStBl 1994 I, 683 und BStBl 1997 I, 723) hat der die Berechnung der Nichtrückkehrtage näher konkretisiert und damit an die Entscheidung vom angeknüpft. Danach zählen eintägige Dienstreisen in Drittstaaten (weder Schweiz noch Deutschland) nicht zu den Nichtrückkehrtagen. Ebenso stellen die reinen Rückreisetage von mehrtägigen Dienstreisen in Drittstaaten keine Nichtrückkehrtage dar. Tritt der Arbeitnehmer dagegen die Rückreise an, ohne an demselben Tag am Wohnsitz anzukommen, ist ein Nichtrückkehrtag anzunehmen.

Am wurde allerdings die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) erlassen, welche auf alle Fälle ab dem Besteuerungszeitraum 2010 anzuwenden ist. Danach zählen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen.

Für die Ermittlung der Nichtrückkehrtage bitte ich daher von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Sachverhalte vor 2010

Die vorgenannten Urteile des BFH sind für Zeiträume vor 2010 über die entschiedenen Fälle hinaus anzuwenden. Bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage sind demnach eintägige Dienstreisen in Drittstaaten nicht zu berücksichtigen. Ebenso stellen auch die reinen Rückreisetage einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten keine Nichtrückkehrtage dar.

Sachverhalte ab 2010

Ab 2010 zählen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten zu den Nichtrückkehrtagen (§ 8 Abs. 5 KonsVerCHEV). Folglich ist auch wieder der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, ein Nichtrückkehrtag.

Grundsätzliches zur Anwendung von Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen über die Auslegung von DBA ergibt sich aus DBA Allgemeines Karteikarte 51 N.

BStBl I 1994, 683 und BStBl I 1997, 723

OFD Frankfurt/M. v. - S 1301 A – CH.37 – St 56

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAE-09086