BMF - IV D 3 - S 7179/09/10003-04 BStBl 2012 I S. 482

Umsatzsteuerliche Behandlung von Arbeitsmarktdienstleistungen; Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. 2011 I S. 2854) werden arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zum neu geordnet, geändert oder aufgehoben.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 4.21.2 und 4.21.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl 2012 I S. 481, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.21.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 45 SGB III mit Ausnahme von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der §§ 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 130 SGB III, §§ 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden.”

    2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 46 SGB III” durch die Angabe „§ 45 SGB III” ersetzt.

  2. In Abschnitt 4.21.5 wird Absatz 5 Satz 4 wie folgt gefasst:

    4Das gilt auch für die Zulassung eines Trägers sowie für die Zulassung von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung sowie von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durch fachkundige Stellen nach § 176 SGB III, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat.”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom (BGBl.2011 I S. 2854) abgeschlossen wurden.

BMF v. - IV D 3 - S 7179/09/10003-04


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 482
DB 2012 S. 949 Nr. 17
GStB 2012 S. 24 Nr. 6
StB 2012 S. 144 Nr. 5
UR 2012 S. 334 Nr. 8
UStB 2012 S. 161 Nr. 6
MAAAE-06397