KonsVerCHEV § 6

Abschnitt 3: Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)

§ 6 Arbeitsort

1Arbeitsort ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. 2Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus, wie dies insbesondere bei Berufskraftfahrern und Außendienstmitarbeitern der Fall ist, sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. 3Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Arbeit überwiegend auszuüben hat.

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TAAAE-04727