KonsVerCHEV § 1

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Abkommen

(1) Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BGBl 1972 II S. 1021, 1022), das zuletzt durch das Protokoll vom (BGBl 2003 II S. 67, 68) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Als Erbschaftsteuerabkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom (BGBl 1980 II S. 594, 595) in der jeweils geltenden Fassung.

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TAAAE-04727