KonsVerCHEV § 20

Abschnitt 4: Leitende Angestellte, Drittstaateneinkünfte

§ 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten

1Arbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, können nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nur insoweit in der Schweiz besteuert werden, als die Arbeit dort tatsächlich ausgeübt wird. 2Der Ort der Arbeitsausübung ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) aufhält.

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TAAAE-04727