KonsVerCHEV § 11

Abschnitt 3: Grenzgängerbesteuerung (Artikel 15a des Abkommens)

§ 11 Bemessungsgrundlage und -zeitraum

1Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder der Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschreiten. 2Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum maßgebend. 3Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. 4Die Qualifikation durch den Tätigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke der Steueranrechnung. 5Soweit die Grenzgängereigenschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit ausgeübt wird.

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TAAAE-04727