VermAnlG § 32

Abschnitt 5: Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften [1]

§ 32 Übergangsvorschriften [2]

(1) 1Auf Verkaufsprospekte, die vor dem bei der Bundesanstalt zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1330) geändert worden ist, eingereicht wurden, ist das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf des als beendet.

(1a) 1Auf Vermögensanlagen, die vor dem auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden und nach dem weiter öffentlich angeboten werden, ist vorbehaltlich der Absätze 11 und 13 das Vermögensanlagengesetz in der bis zum geltenden Fassung bis zum weiterhin anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Vermögensanlagen, die vor dem auf der Grundlage eines von der Bundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts letztmalig öffentlich angeboten wurden, das Vermögensanlagengesetz in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3Für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt § 10a Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das öffentliche Angebot spätestens ab dem als beendet gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem geltenden Fassung veröffentlicht wird.

(2) 1Für Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Wurden Verkaufsprospekte entgegen § 8f Absatz 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für die daraus resultierenden Ansprüche, die bis zum entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Die §§ 23 bis 26 gelten für sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem im Inland öffentlich angeboten werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2014 zusätzlich zu der Veröffentlichung oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch in einem überregionalen Börsenpflichtblatt vorzunehmen.

(5) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1 oder 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt 3 weiterhin anzuwenden.

(7) 1Auf Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die die Voraussetzungen von § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung bis zur Stellung des Erlaubnisantrags gemäß § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs bei der Bundesanstalt weiterhin anzuwenden. 2Ab Eingang des Erlaubnisantrags nach § 22 oder des Registrierungsantrags gemäß § 44 des Kapitalanlagesetzbuchs ist für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung neben den in § 353 Absatz 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.

(8) 1Auf Vermögensanlagen, die vor dem von mindestens einem Anleger gezeichnet wurden und die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten und die nicht die Voraussetzungen von § 353 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllen, ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung bis zum Ende des Vertriebsrechts für den gemäß § 353 Absatz 6 in Verbindung mit den § 351 Absatz 3 und 4 und § 345 Absatz 6 und 7 oder den § 351 Absatz 6 und § 345 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Billigung des Verkaufsprospekts nach § 8 nach dem nicht mehr erfolgen kann. 2Zeichnung im Sinne dieser Übergangsvorschrift ist der unbedingte und unbefristete Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, das darauf gerichtet ist, Gesellschafter an einer Publikumsgesellschaft zu werden.

(9) 1Anträge, die auf eine Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten, durch die Bundesanstalt gerichtet und am noch nicht beschieden waren, erlöschen gebührenfrei mit Ablauf des . 2Die Bundesanstalt weist den Antragsteller auf diesen Umstand und auf die Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs hin. 3Die vor dem erteilte Billigung des Verkaufsprospekts von Vermögensanlagen im Sinne von Satz 1 erlischt am , wenn die Vermögensanlage vor dem noch nicht von mindestens einem Anleger gezeichnet ist. 4Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) 1Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem geltenden Fassung, die erstmals nach dem öffentlich angeboten werden, ist dieses Gesetz ab dem anzuwenden. 2Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem geltenden Fassung, die vor dem öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz ab dem anzuwenden. 3In öffentlichen Angeboten von Vermögensanlagen nach Satz 2 ist bis zum auf den Umstand des Satzes 2 hinzuweisen. 4Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11 und 11a gilt das öffentliche Angebot für Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem als beendet, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe dieses Gesetzes in seiner ab dem geltenden Fassung veröffentlicht wird.

(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom (BGBl I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

(12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 in der ab dem geltenden Fassung, die vor dem letztmals öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

(13) 1Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. 2Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor dem beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar. 3Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem beginnende Geschäftsjahre bleiben die §§ 23, 26 und 30 in der bis zum geltenden Fassung und § 31 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.

(14) 1§ 23 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 23 in der bis zum geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(15) Unvollständige Verkaufsprospekte, die vor dem gebilligt wurden, unterliegen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin dem Vermögensanlagengesetz in der bis zum geltenden Fassung.

(16) 1Die §§ 23 und 24 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem auf Grundlage eines von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts oder eines von der Bundesanstalt gestatteten Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich angeboten wurden und nach dem weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum geltenden Fassung bis zwölf Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts oder der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden.

(18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom (BGBl I S. 2570) ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(19) 1Die §§ 23 und 31 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-02663

1Anm. d. Red.: Früherer Abschnitt 4 zu Abschnitt 5 geworden gem. Gesetz v. 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.

2Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .