VermAnlG § 5a

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen [1]

1Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. 2Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.

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TAAAE-02663

1Anm. d. Red.: § 5a eingefügt gem. Gesetz v. 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.