VermAnlG § 19

Abschnitt 2: Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger

Unterabschnitt 2: Befugnisse der Bundesanstalt

§ 19 Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt [1]

(1) 1Die Bundesanstalt kann jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um

  1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach den §§ 2a, 2b, 5a, 5b, 5c, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a bis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu überwachen,

  2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Angaben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung, erforderlich sind, oder ob diese Angaben kohärent und verständlich sind,

  3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 18 Absatz 2 vorliegen,

  4. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen oder

  5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz 1 vorliegen.

2 Die Informationen sind der Bundesanstalt auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen. 5 In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen.

(2) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §  52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern.

Fundstelle(n):
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TAAAE-02663

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung v. .