VermAnlG § 15a

Abschnitt 2: Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger

Unterabschnitt 2: Befugnisse der Bundesanstalt

§ 15a Zusätzliche Angaben [1]

Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-02663

1Anm. d. Red.: § 15a eingefügt gem. Gesetz v. 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114) mit Wirkung v. 10. 7. 2015.