Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind an den Sozialleistungsträger
Keine Pflicht des Kindergeldberechtigten zur Führung eines Haushaltsbuches im Abzweigungsverfahren
Vermutung der Leistung von die Höhe des Kindergeldes übersteigendem Unterhalt bei Haushaltsaufnahme
Sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Der Kindergeldberechtigte darf im Verfahren wegen der Abzweigung von Kindergeld an den Sozialleistungsträger nicht verpflichtet
werden, akribisch eine Art „Haushaltsbuch” zu führen oder in ähnlicher Weise nachvollziehbar glaubhaft zu machen, ob und ggf.
in welcher Höhe er aus welchen Einkünften Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt. Die Abzweigungsentscheidung
muss daher auf der Grundlage eines nur unvollständig aufgeklärten Sachverhaltes ergehen (Anschluss an FG Sachsen-Anhalt v
, 5 K 454/11; entgegen dem zu hohe Anforderungen an die Nachweispflichten der Kindergeldberechtigten stellenden
)
2. Lebt das behinderte volljährige Kind, welches außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, im Haushalt des Kindergeldberechtigten,
ist typisierend davon auszugehen, dass der Berechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des Kindergeldes
übersteigen, so dass eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger ausscheidet.
3. Bei der im Rahmen des Abzweigungsverfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung der Familienkasse sind grundsätzlich sämtliche
Unterhaltsaufwendungen der Eltern zur Deckung des Lebensbedarfes des Kindes i. S. v. § 1610 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.
Auf die Angemessenheit der Aufwendungen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben kommt es nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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