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FG München Urteil v. - 7 K 2320/11 EFG 2012 S. 2029 Nr. 21

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 DA-FamEStG Abschn. 74.1.2 Abs. 2 S. 2 DA-FamEStG Abschn. 74.1.2 Abs. 2 S. 3 AO § 5

Regelmäßig keine Abzweigung des Kindergeldes bei Aufnahme des behinderten Kindes in den Haushalt des Berechtigten

Selbstbindung der Verwaltung an DA-FamEStG

Vermutung von über dem Kindergeldniveau liegender Aufwendungen der Eltern für das Kind bei Haushaltsaufnahme

Leitsatz

1. Die Ermessensentscheidung über die Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG ist rechtswidrig, wenn sich die Familienkasse nicht an die in Absch. 74.1.2 Absatz 2 S. 2 und 3 DA-FamEStG niedergelegte und sachgerechter Ermessensausübung entsprechende Verwaltungsrichtlinie hält und einen Teil des Kindergeldes an den Grundsicherungsleistungsträger abzweigt, obwohl der Kindergeldberechtigte, das behinderte Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, über eigene Erwerbseinkünfte verfügt und nicht von ALG II lebt.

2. Bei der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist glaubhaft, dass Aufwendungen entstehen, die über das monatliche Kindergeld hinausgehen. Zu berücksichtigen sind die Ausgaben zur Deckung des gesamten Bedarfs, also Wohnen, Essen, Kleidung, Freizeit, Kultur und Erholung und zwar auch dann, wenn sie über das Niveau der Grundsicherung hinausgehen und sie den Bedarfsrubriken, für die Grundsicherung gewährt wird, angehören.

3. Es entspricht einer sachgerechten Ermessensausübung, von einem Einzelnachweis der für das im Haushalt aufgenommene Kind getätigten Aufwendungen durch die Eltern abzusehen und eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass monatliche Aufwendungen getätigt wurden, die die Höhe des Kindergeldes übersteigen. Die Eltern sind nicht verpflichtet, genaue Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Ausgaben sie für ihr Kind getätigt haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 2029 Nr. 21
KAAAE-17029

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FG München, Urteil v. 02.07.2012 - 7 K 2320/11

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