BGH Beschluss v. - IX ZR 187/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, 2/7 O 266/03 vom OLG Frankfurt am Main, 4 U 91/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil ergibt, das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen; ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. , GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom - IX ZR 35/09, Rn. 2 nv). Auch hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend gegeben, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f; , Rn. 3 nv).

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3. Der Beschwerdewert berechnet sich aus den voraussichtlich an die Kläger auszukehrenden Erlösen.

Fundstelle(n):
XAAAE-00644