BGH Beschluss v. - XI ZR 9/11

Instanzenzug: Az: 19 U 2004/10 Urteilvorgehend LG München I Az: 28 O 17600/08 Urteilnachgehend Az: XI ZR 9/11 Urteil

Gründe

1Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom und vom 27./ betrifft. In diesem Umfang ist sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

I.

2Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/, aber nicht in Bezug auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom und vom 27./ zugelassen.

31. Nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist die Revision nur in eingeschränktem Umfang, nämlich nur hinsichtlich der Frage, ob durch Bankkreditverträge Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO erbracht werden, zugelassen worden. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung der Revision auf die Ansprüche, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, d.h. auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/, beschränkt ist und sich nicht auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom und vom 27./ erstreckt, für die das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO angenommen hat.

42. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.

5a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; , WM 2008, 748 Rn. 8 und vom - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (, BGHZ 153, 358, 361 f., vom - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil, wie dargelegt, auszulegen.

6b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/ ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen eigenen Streitgegenstand, d.h. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch der Beklagte selbst seine Revision hätte beschränken können. Dass die für die Auslegung des Art. 5 EuGVVO bedeutsame Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, die internationale Zuständigkeit betrifft, die auch für die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom und vom 27./ streitig ist, rechtfertigt, entgegen der Auffassung der Revision, keine andere Beurteilung, weil das Berufungsgericht, wie dargelegt, die internationale Zuständigkeit nur hinsichtlich des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/ aus Art. 5 EuGVVO, hinsichtlich der übrigen Ansprüche aber aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO hergeleitet hat.

II.

7Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zugelassen werden. Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Wiechers                                           Joeres                                            Mayen

                         Ellenberger                                          Matthias

Fundstelle(n):
CAAAE-00638