Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
I. Zweck, Systematik
1Die Regelung, eingefügt durch das 8. StBÄndG 2008, dient dazu, den Steuerberaterkammern in Anpassung an die Regelungen der BRAO und WPO ein effektives Instrument in die Hand zu geben, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 80 anzuhalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers habe sich die bestehende Zwangsgeldregelung bei den Rechtsanwälten bewährt und zur Folge, dass es dort kaum Verstöße gegen Mitwirkungspflichten gäbe; den Steuerberaterkammern sollten daher die gleichen Befugnisse eingeräumt werden, von denen sie Gebrauch machen können, aber nicht müssen (BT-Drucks. 16/7077, S. 36). Es scheint zweifelhaft, ob die empirische These, wonach die Mitteilungspflichten im Anwaltsbereich bisher gewissenhafter als bei Steuerberatern erfüllt wurden, tatsächlich zutrifft Jedenfalls stellt die Einfügung des neuen § 80a einen sinnvollen Beitrag zur Harmonisierung der Berufsrechte dar.
2§ 80 entspricht im Wesentlichen §§ 57 BRAO, 62a WPO, wegen der graduell unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Zwangsgeldandrohung vgl. ...