Finale Entnahme und finale Betriebsaufgabe; (BStBl 2009 II S. 464) und (BStBl 2011 II S. 1019)
Mit (BStBl 2011 II S. 1019) hat der BFH – abweichend von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung – entschieden, dass die Verlegung des Betriebs in das Ausland nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur „Theorie der finalen Betriebsaufgabe“ steht im Zusammenhang mit dem (BStBl 2009 II S. 464), nach dem die Überführung (Entnahme) von Einzelwirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen in die ausländische Betriebsstätte im Zeitpunkt der Überführung (Entnahme) nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
1. Gesetzliche Anpassung im Jahressteuergesetz 2010
Durch das Jahressteuergesetz 2010 vom (BGBl I S. 1768) [1] wurde in § 52 Absatz 8b Satz 2 ff. i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, in § 52 Absatz 34 Satz 5 i. V. m. § 16 Absatz 3a EStG und in § 34 Absatz 8 Satz 3 ff. i. V. m. § 12 Absatz 1 KStG die jahrzehntelange BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl 2006 I S. 2782 [2], ber. BGBl 2007 I S. 68) gesetzlich festgeschrieben.
Durch diese gesetzlichen Anpassungen sind die Grundsätze des und des auf die entschiedenen Einzelfälle beschränkt. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG und des § 12 Absatz 1 KStG bleibt die bisherige Billigkeitsregelung in Tz. 2.6 des (BStBl 1999 I S. 1076 – sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, weiterhin anwendbar. Für Fälle des § 16 Absatz 3a EStG in Wirtschaftsjahren, die vor dem enden, findet § 36 Absatz 5 EStG bereits Anwendung (vgl. § 52 Absatz 50d Satz 3 EStG).
Die Rechtslage für Sachverhalte ab Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom (BGBl I S. 2782, ber. BGBl 2007 I S. 68) wird durch die genannte BFH-Rechtsprechung nicht berührt.
2. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben gilt in allen offenen Fällen.
BMF v. - IV C 6 -
S 2134/10/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1278
EStB 2012 S. 94 Nr. 3
GmbH-StB 2012 S. 115 Nr. 4
WPg 2012 S. 202 Nr. 4
OAAAD-99945