BGH Beschluss v. - IX ZR 148/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Erfurt, 7 O 2089/07 vom OLG Jena, 8 U 680/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beraterhaftung ist die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Beteiligten von dem anderen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist (, NJW 2004, 3630, 3631). Ob sich aus den Umständen im Einzelfall ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (§ 157 BGB), kann nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden (, NJW 1991, 32; vom - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; vom - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der von ihm herangezogenen Umstände das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Prozessparteien annehmen.

2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG DB 2009, 2381 Rn. 31) davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Ausnahmefall vorliegend zu verneinen ist. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
OAAAD-99906