Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zu Artikel 27 DBA-Schweiz in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
Mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden:
„Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Verständigung über die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls (hiernach: „Protokoll”) zum Abkommen vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: „DBA”) in der Fassung des Revisionsprotokolls vom (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart:
Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls hält unter anderem fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions” vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine „fishing expedition” ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd)
die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
Die Verständigung ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls anzuwenden.”
Das Revisionsprotokoll ist am mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Es findet Anwendung auf Auskunftsersuchen, die am oder nach dem gestellt werden und sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem beginnen.
BMF v. - IV B 2 -
S 1301
CHE/07/10027-01
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 17
BB 2012 S. 154 Nr. 3
DStR 2012 S. 78 Nr. 2
EStB 2012 S. 62 Nr. 2
StB 2012 S. 106 Nr. 4
StBW 2012 S. 60 Nr. 2
Ubg 2012 S. 130 Nr. 2
IAAAD-99584