DBA Mazedonien Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die mazedonische Regierung –

von dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu entwickeln und die Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zur Gewährleistung einer wirksamen und zutreffenden Steuererhebung zu vertiefen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 26 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:

„Artikel 26 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung einer Vertragspartei, eines ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei,

  1. für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;

  2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;

  3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche (ordre public).

(4) Ersucht eine Vertragspartei nach diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn sie diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen gemäß Absatz 3, aber diese Beschränkungen sind in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sie kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.“

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2) Das Abkommen in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ist in beiden Hoheitsgebieten vom 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft tritt, anzuwenden.

Geschehen zu Skopje am 14. November 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher, mazedonischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des mazedonischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAD-97600