EuGH Urteil v. - C-323/10, C-324/10, C-325/10 und C-326/10

Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 - Ausfuhrerstattungen: Geflügelfleisch - Hühner, ausgenommen und gerupft

Leitsatz

1. Die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

2. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien - einfach oder mehrfach - beigegeben sein dürfen.

3. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien - Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.

4. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

5. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

6. Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.

Instanzenzug: , , , ,

Gründe

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1).

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von vier beim Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gebr. Stolle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gebr. Stolle) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssachen C-323/10, C-324/10 und C-326/10) sowie zwischen der Doux Geflügel GmbH (im Folgenden: Doux Geflügel) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Rechtssache C-325/10) über Erstattungen für die Ausfuhr von Geflügelfleisch.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 2777/75

Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 des Rates vom (ABl. L 119, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 2777/75), sah für Geflügelfleisch Ausfuhrerstattungen vor, um den Unterschied zwischen den Preisen der Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Europäischen Gemeinschaft auszugleichen.

Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/75 bestimmt:

"Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen."

Verordnung Nr. 3846/87

Durch die Verordnung Nr. 3846/87 wurde eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen eingeführt, die in ihrem Anhang I enthalten ist. Die Verordnung beruht zwar auf der allgemein anwendbaren Kombinierten Nomenklatur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1, im Folgenden: KN) geschaffen wurde, soll aber der Besonderheit des Ausfuhrerstattungssystems und vor allem der Notwendigkeit Rechnung tragen, für die genannten Erzeugnisse Unterpositionen in die KN einzufügen.

Anhang I der Verordnung Nr. 3846/87 wurde für den in den Rechtssachen C-324/10 bis C-326/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom (ABl. L 338, S. 1) und für den in der Rechtssache C-323/10 maßgebenden Zeitraum durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) (ABl. L 343, S. 1) geändert.

Im Sektor Geflügelfleisch wird in Anhang I der Verordnung Nr. 3846/87 in Bezug auf Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren, wie folgt unterschieden:

KN-Code|Warenbezeichnung|Produktcode

ex 0207|Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: |

|- von Hühnern:|

ex 0207 12|- - unzerteilt, gefroren|

ex 0207 12 10|- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v. H":|

|- - - - Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind|

|- - - - andere|0207 12 10 9900

ex 0207 12 90|- - - gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v. H."; andere Angebotsformen:|

|- - - - "Hühner 65 v. H.":|

|- - - - - Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind|

|- - - - - andere|0207 12 90 9190

|- - - - Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung:|

|- - - - - Hühner, deren Brustbeinfortsatz, Oberschenkel- und Unterschenkelknochen vollständig verknöchert sind|

|- - - - - andere|0207 12 90 9990

Der Produktcode 0207 12 90 9990 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/98 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung Nr. 3846/87 (ABl. L 322, S. 31) in Anhang I der Verordnung Nr. 3846/87 eingefügt. Dazu heißt es im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2580/98:

"Da auf dem Markt andere Angebotsformen als sogenannte Hühner 70 v. H. und 65 v. H. angeboten werden, sollten diese, damit Erstattungen gewährt werden können, in die Erstattungsnomenklatur einbezogen werden. Zu diesem Zweck ist diese Nomenklatur zu ändern."

Die während der maßgebenden Zeiträume anwendbaren Verordnungen zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch sahen u. a. Erstattungsansprüche für die Ausfuhr von Erzeugnissen der Produktcodes 0207 12 10 9900, 0207 12 90 9190 und 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 vor.

Verordnung Nr. 2658/87

Die in Teil I Titel I Abschnitt A der KN enthaltenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN sehen u. a. vor:

"A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]

Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

..."

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 arbeitet die Europäische Kommission Erläuterungen zur KN aus, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 11 30, die gemäß den Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 10 für diese sinngemäß gelten, lauten:

"Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d. h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind."

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 11 90, die gemäß den Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 90 für diese sinngemäß gelten, lauten:

"Hierher gehören z. B. bratfertige Hähnchen, d. h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Hühner in einer Angebotsform, die keiner der in den Unterpositionen 0207 11 10 und 0207 11 30 genannten Angebotsformen entspricht, z. B. Hühner, nicht gerupft und nicht entdarmt, mit Kopf und Ständern."

Verordnung (EG) Nr. 800/1999

In der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) werden die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.

Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

"Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind."

Nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 wird gegen den Ausführer eine Sanktion verhängt, wenn er "eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat".

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) bestimmt:

"Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine zusätzliche Zollbeschau verlangen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C-323/10

Mit Ausfuhranmeldung vom 4. September 2006 meldete Gebr. Stolle beim zuständigen Zollamt 2 163 Kartons Hühner des Produktcodes 0207 12 90 9190 der Marktordnungswarenliste zur Ausfuhr in die Vereinigten Arabischen Emirate an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das zuständige Zollamt vier Kartons als Probe - zwei davon als Rückstellprobe - und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg, die sodann feststellte, dass vier der untersuchten Geflügelschlachtkörper nicht in den angemeldeten Code eingereiht werden könnten, da sie nicht vollständig ausgenommen gewesen seien. In zwei Fällen sei ein Teil des Darms noch mit dem Tierkörper verbunden und in zwei anderen Fällen die Luftröhre noch vorhanden gewesen.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 27. März 2007 versagte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 5 292,5 kg, was einem Anteil von 21,17 % des Gesamtgewichts entsprach. Es verhängte gegen Gebr. Stolle zudem eine Sanktion in Höhe von 1 402,51 Euro.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Gebr. Stolle am beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Entscheidung und die Einspruchsentscheidung vom .

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Muss ein Schlachtkörper der Unterposition 0207 12 90 vollständig (= restlos) ausgenommen sein mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn einem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet?

Rechtssache C-324/10

Mit Ausfuhranmeldung vom meldete Gebr. Stolle beim zuständigen Zollamt 480 Kartons Hühner des Produktcodes 0207 12 90 9990 der Marktordnungswarenliste zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das zuständige Zollamt zwei Kartons mit je zwölf Geflügelschlachtkörpern als Probe - einen davon als Rückstellprobe - und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg, die sodann feststellte, dass vier der untersuchten Geflügelschlachtkörper aufgrund einer abweichenden Anzahl von Innereien nicht in den angemeldeten Code eingereiht werden könnten. Im Einzelnen stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei den beanstandeten Probehühnern folgende Innereien fest:

- 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen,

- 2 Hälse, 1 Herz, 1 Leber, 1,5 Muskelmägen,

- 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen und

- 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 8. Januar 2001 versagte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 1 741,9 kg, was einem Anteil von 33,6 % des Gesamtgewichts entsprach. Es verhängte gegen Gebr. Stolle zudem eine Sanktion in Höhe von 600,96 Euro.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Gebr. Stolle am beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Entscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2003.

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine im Sinne des Produktcodes 0207 12 90 9990 "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien - einzeln oder mehrfach - beigegeben sein dürfen?

2. Sofern die erste Frage bejaht wird: Werden von der Unterposition 0207 12 10 auch Schlachtkörper erfasst, denen eine der in dieser Unterposition genannten Innereien mehrfach beigegeben ist?

Rechtssache C-325/10

Mit Ausfuhranmeldung vom 8. November 2000 meldete Doux Geflügel beim zuständigen Zollamt 66 060 Kartons Hühner des Produktcodes 0207 12 10 9900 der Marktordnungswarenliste zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das zuständige Zollamt vier Kartons mit je zehn Geflügelschlachtkörpern als Probe - zwei davon als Rückstellprobe - und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg, die sodann feststellte, dass 17 der untersuchten Geflügelschlachtkörper nicht in den angemeldeten Code eingereiht werden könnten, weil die untersuchten Geflügelschlachtkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien (14 Proben) oder zu viele bzw. keine Innereien enthalten oder Knochenbrüche aufgewiesen hätten (3 Proben).

Mit Teilablehnungsbescheid vom 30. März 2001 versagte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 369 508,50 kg, was einem Anteil von 43,49 % des Gesamtgewichts entsprach. Außerdem verhängte es eine Sanktion gegen Doux Geflügel.

Später erhöhte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendungen auf 58,89 %, weil es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom , Nowaco Germany, C-353/04, Slg. 2006, I-7357) und des ) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Schlachtkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Doux Geflügel beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Entscheidung vom und die Einspruchsentscheidung vom . Zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits ist streitig, ob Doux Geflügel Ausfuhrerstattung für eine weitere Teilmenge von 331 019,74 kg beanspruchen kann.

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Müssen Hühner der Unterposition 0207 12 10 der KN restlos gerupft sein, oder dürfen dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften?

Rechtssache C-326/10

Mit Ausfuhranmeldung vom 20. Oktober 2000 meldete Gebr. Stolle beim zuständigen Zollamt 405 Kartons Hühner des Produktcodes 0207 1290 9990 der Marktordnungswarenliste zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das zuständige Zollamt zwei Kartons mit je zehn Geflügelschlachtkörpern als Probe - einen davon als Rückstellprobe - und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg, die sodann feststellte, dass einer der zehn untersuchten Geflügelschlachtkörper nicht in den angemeldeten Code eingereiht werden könne, weil bei diesem Huhn, dem Innereien beigegeben seien, der Hals nicht frei von der Luftröhre gewesen sei.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 25. Juli 2001 versagte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas Gebr. Stolle die Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 543,20 kg, was einem Anteil von 9,58 % des Gesamtgewichts entsprach. Außerdem verhängte es gegen Gebr. Stolle eine Sanktion in Höhe von 73,33 Euro.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Gebr. Stolle am beim vorlegenden Gericht Klage gegen diese Entscheidung und die Einspruchsentscheidung vom .

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt auch ein Geflügelschlachtkörper unter die Marktordnungswarenlistennummer 0207 12 90 9990, wenn einer nach diesem Produktcode zulässigen Innerei ein nicht zulässiges Teil des Geflügels anhaftet?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungswarenlistennummer entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist?

Die Rechtssachen C-323/10, C-324/10, C-325/10 und C-326/10 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Rechtssache C-323/10

In dieser Rechtssache möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2091/2005 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn einem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

Die Unterposition 0207 12 90 betrifft folgende Erzeugnisse: Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v. H.".

In Ermangelung einer Definition des Begriffs "ausgenommen" in der Verordnung Nr. 3846/87 sind gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/75 die Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der KN und die besonderen Regeln zu deren Anwendung heranzuziehen.

Nach der Allgemeinen Vorschrift 1 in Teil I Titel I Abschnitt A der KN ist für die Einreihung von Waren an erster Stelle der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte und Kapitel nur Hinweise sind.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren in die KN allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom , Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom , Data I/O, C-370/08, Slg. 2010, I-4401, Randnr. 29).

Darüber hinaus dienen die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System als solche als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung der KN. Dies gilt auch für die Erläuterungen der Kommission zur KN (vgl. u. a. Urteil vom , Imexpo Trading, C-379/02, Slg. 2004, I-9273, Randnr. 16).

Nach den KN-Erläuterungen zu Unterposition 0207 11 90, die gemäß den Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 90 für diese sinngemäß gelten, gehören zu dieser Unterposition "z. B. bratfertige Hähnchen, d. h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind".

Das vorliegende Gericht weist darauf hin, dass die deutsche Fassung dieser Erläuterungen hinsichtlich der Definition des Begriffs "entfernt" von der französischen und der englischen Fassung abweiche. Während nach der französischen und der englischen Fassung für die Einreihung eines Geflügelschlachtkörpers in die Unterposition 0207 12 90 der Geflügelschlachtkörper vollständig ausgenommen ("complètement vidée", "completely drawn") sein müsse, verlange die deutsche Fassung, dass "sämtliche Innereien entfernt sind". Das vorlegende Gericht hat infolgedessen Bedenken, ob die deutsche Fassung der Erläuterungen den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zutreffend umschreibt.

Nach Ansicht der Klägerinnen der Ausgangsverfahren bedeutet der Begriff "sämtliche" in der deutschen Fassung der Erläuterungen lediglich, dass sämtliche Innereien entfernt sein müssten, so dass kein vollständiges Organ im Schlachtkörper verbleiben dürfe; Reste von Innereien dürften daher ausnahmsweise vorhanden sein, ohne dass dies die Einreihung in die Unterposition 0207 12 90 beeinträchtigen könne. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut dieser Erläuterungen, insbesondere der Verwendung von "z. B.", dass sie nicht erschöpfend seien und nur Beispiele anführten.

Hierzu ist festzustellen, dass die sprachlichen Abweichungen dieser Fassung von der französischen und der englischen Fassung es nicht ermöglichen, den Begriff "ausgenommen" in Unterposition 0207 12 90 je nach der herangezogenen Fassung unterschiedlich auszulegen. Auch wenn die deutsche Wendung "sämtliche Innereien entfernt sind" keine wörtliche Übersetzung des französischen "complètement vidés" oder des englischen "completely drawn" darstellt, unterscheidet sich die Beschreibung in der deutschen Fassung, wonach sämtliche Innereien eines Schlachtkörpers der Unterposition 0207 12 90 entfernt sein müssen, in ihrem Sinn letztlich nicht von der französischen und der englischen Fassung, wonach der Schlachtkörper vollständig ausgenommen sein muss.

Auch wenn die Wendung "z. B." in den Erläuterungen zu der genannten Unterposition diesen einen nicht abschließenden Charakter verleiht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit implizit auch Waren einbezogen werden, deren Merkmale denen der in diesen Erläuterungen ausdrücklich genannten Waren widersprechen, denn sonst würde der Auslegungswert der Wendung beeinträchtigt.

Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen ferner geltend, dass die in Teil I Titel I Abschnitt A enthaltene Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der KN, nach der jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gelte, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware habe, den Schluss zulasse, dass das Vorhandensein von Resten von Innereien die Einreihung eines Schlachtkörpers in die Unterposition 0207 12 90 nicht beeinträchtige.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Vorschrift gemäß den für sie geltenden Erläuterungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur der Weltzollorganisation im Allgemeinen nicht für Erzeugnisse der Abschnitte I bis VI, d. h. der Kapitel 1 bis 38, gilt.

Der Gerichtshof hat zwar in seinen Urteilen vom , Boehringer Mannheim (C-318/90, Slg. 1992, I-3495, Randnr. 18), und vom , Bruner (C-290/97, Slg. 1998, I-8333, Randnr. 30), festgestellt, dass sich aufgrund der Wendung "im Allgemeinen nicht" nicht völlig ausschließen lässt, dass diese Vorschrift auf Tarifpositionen in den genannten Kapiteln angewendet werden kann; er hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, dass sie aus der Sicht des Verwenders - abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen - im Wesentlichen identisch sind (Urteil Bruner, Randnr. 32). Ein Geflügelschlachtkörper, bei dem sämtliche Innereien entfernt worden sind, so dass er vollkommen ausgenommen ist, ist aber aus der Sicht des Verwenders nicht im Wesentlichen identisch mit einem Schlachtkörper, in dem nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs noch Reste von Innereien vorhanden sind.

Hierzu ist vor allem festzustellen, dass sich die Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 90 sowohl in ihrer französischen und ihrer englischen Fassung als auch in ihrer deutschen Fassung u. a. auf bratfertige Hähnchen beziehen. Bratfertige Hähnchen zeichnen sich, wie die Kommission hervorhebt, dadurch aus, dass sie so weit ausgenommen sind, dass sie keinen weiteren Ausnehmvorgang durch den Verwender mehr durchlaufen müssen, um bratfertig zu sein.

Jedenfalls haben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren angesichts der Tatsache, dass die Einreihung eines Schlachtkörpers in Unterposition 0207 12 90 nach dem Wortlaut der Erläuterungen ausdrücklich voraussetzt, dass sämtliche Innereien entfernt sind, nicht dargelegt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift im vorliegenden Fall rechtfertigen würden.

Schließlich genügt zu dem Vorbringen der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn ein Geflügelschlachtkörper nicht in Unterposition 0207 12 90 der KN eingereiht werde, weil noch Reste eines Organs vorhanden seien, sofern dies nicht nur dazu führe, dass die Ausfuhrerstattung anteilsmäßig versagt werde, sondern auch noch mit der Auferlegung einer Sanktion verbunden sei, die Feststellung, dass die Frage der Einreihung von Waren der Frage nach der Verhältnismäßigkeit etwaiger finanzieller Folgen im Fall der Nichtbeachtung dieser Einreihung vorausgeht. Die Antwort auf die letztgenannte Frage kann daher für die Antwort auf die erstgenannte Frage nicht maßgebend sein.

Nach alledem ist auf die Frage in der Rechtssache C-323/10 zu antworten, dass die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2091/2005 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

Rechtssache C-324/10

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-324/10

In dieser Rechtssache möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine im Sinne dieses Produktcodes "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien, d. h. Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - einfach oder mehrfach - beigegeben sein dürfen.

Der Produktcode 0207 12 90 9990 betrifft folgende Erzeugnisse: Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung.

Dieser Produktcode wurde durch die Verordnung Nr. 2580/98 in den Abschnitt Geflügelfleisch des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 eingefügt, um, wie es im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2580/98 heißt, andere Angebotsformen als sogenannte Hühner "65 v. H." und "70 v. H.", die auf dem Markt angeboten werden, in die Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen einzubeziehen.

Hierzu ist festzustellen, dass die Hühner "65 v. H." der Unterposition 0207 12 90 ohne Innereien angeboten werden. In Bezug auf die Hühner "70 v. H." der Unterposition 0207 12 10 ergibt sich aus den Erläuterungen zu Unterposition 0207 11 30, die nach den Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 10 für diese sinngemäß gelten, dass nach Durchlaufen eines Ausnehmvorgangs zur Entfernung sämtlicher Innereien Herz, Leber und Muskelmagen wieder in den Schlachtkörper eingelegt werden.

Somit können bei Hühnern des Produktcodes 0207 12 90 9990 im Unterschied zu Hühnern der Unterposition 0207 12 10 Hals, Herz, Leber und Muskelmagen "in unregelmäßiger Zusammensetzung" vorhanden sein.

Weder die Verordnung Nr. 3846/87 noch der Wortlaut des Produktcodes 0207 12 90 9990 oder die entsprechenden Erläuterungen enthalten jedoch eine Definition des Begriffs "unregelmäßige Zusammensetzung".

Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind der Auffassung, dass dieser Begriff angesichts der Entstehungsgeschichte des fraglichen Produktcodes und des zweiten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2580/98 auch Schlachtkörper erfassen müsse, denen mehr als vier der genannten Innereien - einfach oder mehrfach - beigegeben seien. Insbesondere habe mit der von der Bundesrepublik Deutschland auf der 661. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vom vorgeschlagenen Änderung der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen durch Einführung des Produktcodes 0207 12 90 9990 verhindert werden sollen, dass für Waren, bei denen die Zusammensetzung der Innereien aufgrund von Unzulänglichkeiten des Produktionsprozesses leichte Abweichungen aufweise, keine Erstattungen gewährt würden. Aufgrund derartiger Unzulänglichkeiten könnten dem Schlachtkörper auch mehr als vier Innereien beigegeben sein, so dass der fragliche Produktcode auch diesen Fall erfassen müsste. Der Produktcode 0207 12 90 9990 stelle daher einen Auffangtatbestand für Erzeugnisse dar, die sich aufgrund der in dem Schlachtkörper enthaltenen Innereien in keine der in den Unterpositionen 0207 12 10 (Hühner 70 v. H.) und 0207 12 90 (Hühner 65 v. H.) beschriebenen Angebotsformen einreihen ließen.

Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas sieht in dem Produktcode 0207 12 90 9990 dagegen keinen Auffangtatbestand. Seine Einführung habe, wie in der 662. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vom klargestellt worden sei, nicht zur Schaffung einer neuen Warenposition geführt. Folglich müsse sich die unregelmäßige Zusammensetzung im Sinne dieses Produktcodes im Rahmen der 5%-Marge bewegen, die ein Huhn "65 v. H." von einem Huhn "70 v. H." unterscheide, da sonst kein natürliches Gewichtsverhältnis mehr bestünde.

Zu den in der 661. und 662. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vorgenommenen Erläuterungen geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zur Auslegung eines Rechtsakts der Gemeinschaft weder individuelle Stellungnahmen noch eine gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten herangezogen werden können, wenn ihr Inhalt wie im vorliegenden Fall im Wortlaut des Rechtsakts keinen Ausdruck gefunden und somit keine rechtliche Bedeutung hat (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 1985, Kommission/Dänemark, 143/83, Slg. 1985, 427, Randnr. 13, und vom , Antonissen, C-292/89, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).

In Ermangelung einer Definition des Begriffs "unregelmäßige Zusammensetzung" in der Verordnung Nr. 3846/87 sind bei seiner Auslegung die Systematik und die Ziele des Ausfuhrerstattungssystems, zu dem er gehört, zu berücksichtigen.

Hierzu ist festzustellen, dass bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch die Höhe der Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse der Produktcodes 0207 12 10 9900, 0207 12 90 9190 und 0207 12 90 9990 anhand des Gesamtgewichts der ausgeführten Schlachtkörper bestimmt wird. Um die praktische Wirksamkeit des Erstattungssystems auf der Grundlage des Gesamtgewichts zu gewährleisten und um Missbräuche zu verhindern, die darin bestehen, dass den Schlachtkörpern regelmäßig mehr als vier Innereien beigegeben werden und damit das Referenzgewicht für die die ausgeführten Schlachtkörper betreffende Erstattung künstlich erhöht wird, ist der Begriff "unregelmäßige Zusammensetzung" in dem Sinne auszulegen, dass ein Schlachtkörper die im Produktcode 0207 12 90 9990 bezeichneten Innereien unabsichtlich doppelt oder mehrfach, insgesamt aber nicht mehr als vier davon enthalten darf, ungeachtet dessen, dass weder aus den Bestimmungen noch aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2580/98 hervorgeht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Produktcode 0207 12 90 9990 eine Mindest- oder Höchstmenge für die dem Schlachtkörper in unregelmäßiger Zusammensetzung beigegebenen Innereien vorsehen wollte.

Somit ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-324/10 zu antworten, dass der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien - einfach oder mehrfach - beigegeben sein dürfen.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-324/10

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, wissen, ob die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition erfasst wird.

Hierzu ist festzustellen, dass sich die Unterposition 0207 12 10 auf folgende Erzeugnisse bezieht: Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v. H.".

Wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unterscheiden sich die Hühner der Unterposition 0207 12 10 von den Hühnern des Produktcodes 0207 12 90 9990 dadurch, dass bei Ersteren nach Durchlaufen des Ausnehmvorgangs zur Entfernung sämtlicher Innereien je ein Exemplar der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien beigegeben wird, während bei Letzteren diese Innereien in unregelmäßiger Zusammensetzung vorliegen können.

Daher können von der Unterposition 0207 12 10 nur Geflügelschlachtkörper erfasst werden, denen nur ein Exemplar jeder der bezeichneten Innereien - Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - beigegeben ist.

Auf die zweite Frage in der Rechtssache C-324/10 ist daher zu antworten, dass die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien - Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.

Rechtssache C-325/10

In dieser Rechtssache möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird.

Wie in Randnr. 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt, betrifft die Unterposition 0207 12 10 folgende Erzeugnisse: Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v. H.".

In Ermangelung einer Definition des Begriffs "gerupft" in der Verordnung Nr. 3846/87 sind gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/75 die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN und die besonderen Regeln zu deren Anwendung heranzuziehen.

Nach der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren zu ermitteln, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten festgelegt sind.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen zu Unterposition 0207 11 30, die gemäß den Erläuterungen zu Unterposition 0207 12 10 für diese sinngemäß gelten, zur letztgenannten Unterposition "z. B. bratfertige Hähnchen, d. h. gerupfte Junghühner", gehören. Für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung der fraglichen Schlachtkörper ist daher zu ermitteln, ob das Vorhandensein einiger kleiner Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern das Merkmal "bratfertig" des fraglichen Erzeugnisses beeinflusst.

Das vorlegende Gericht, die Klägerinnen der Ausgangsverfahren und die Kommission verweisen hierzu auf die in den Art. 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143, S. 11) aufgeführten Qualitätsanforderungen.

Nach Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung stehe der Einstufung eines Schlachtkörpers in die Handelsklasse A für seine Vermarktung auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht entgegen, dass nach Durchlaufen des Rupfvorgangs einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) an Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen vorhanden seien. Außerdem könnten auch Hühner der Handelsklasse B vermarktet werden, wobei jedoch die auf sie angewandten Normen gemäß Art. 7 Abs. 5 der Verordnung weniger streng seien als bei Hühnern der Handelsklasse A. Es wäre daher sinnwidrig, Ausfuhrerstattungen für Schlachtkörper, die in der Europäischen Union und den Drittstaaten uneingeschränkt verkehrsfähig seien, zu versagen, weil die Ware nicht unter einen Produktcode der Erstattungsnomenklatur falle.

Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas ist dagegen der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 1538/91 nicht für Geflügelfleisch gelte, das zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sei, und dass ihre Vorschriften bei der zolltariflichen Beurteilung von Erzeugnissen oder der Auslegung des Zolltarifs nicht von Bedeutung seien. Diese Vorschriften seien nur im Rahmen des Erstattungsrechts bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob es sich um Erzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität handelt.

Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1538/91 in einer Rechtssache wie derjenigen der Ausgangsverfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieser Verordnung die Festlegung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1906/90 ist, die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 erster Gedankenstrich ausdrücklich nicht für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch gilt.

Der Gerichtshof hat jedoch in Randnr. 39 des Urteils Nowaco Germany entschieden, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1538/91, mit denen Mindestqualitätsnormen und Toleranzgrenzen für die Vermarktung von Geflügelfleisch auf dem Gemeinschaftsmarkt festgelegt werden, insbesondere ihre Art. 6 und 7, auch bei der Bestimmung der "gesunden und handelsüblichen Qualität" einer Ware, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, anwendbar sind.

Hierzu ist festzustellen, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 enthaltene Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität eines Erzeugnisses und die in der Verordnung Nr. 3846/87 vorgesehene Einreihung eines Erzeugnisses in eine Tarifposition der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen im Allgemeinen zwei grundlegend verschiedene Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen darstellen.

Vorliegend gehen diese Voraussetzungen - das Beschaffenheitsmerkmal eines gerupften und bratfertigen Hähnchens im Sinne der Unterposition 0207 12 10 und das Erfordernis der gesunden und handelsüblichen Qualität - jedoch in die gleiche Richtung.

Daher ist auf die Vorlagefrage in der Rechtssache C-325/10 zu antworten, dass die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

Rechtssache C-326/10

Zur ersten Frage in der Rechtssache C-326/10

Mit seiner ersten Frage in dieser Rechtssache möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass darunter auch ein Geflügelschlachtkörper fällt, wenn einer nach diesem Produktcode zulässigen Innerei, im konkreten Fall dem Hals, noch eine nicht zulässige Innerei, im konkreten Fall die Luftröhre, anhaftet.

Zur Beantwortung dieser Frage sind in Anbetracht der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren zu ermitteln, wie sie in den KN-Positionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten festgelegt sind.

Der Produktcode 0207 12 90 9990 bezieht sich auf folgende Erzeugnisse: Hühner, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung.

Schon aus dem Wortlaut dieses Produktcodes geht somit hervor, dass Geflügelschlachtkörper nicht in ihn eingereiht werden können, wenn sie andere als die darin ausdrücklich angeführten Innereien enthalten. Die Wendung "ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung" schließt insbesondere aus, dass in einer Ware des Produktcodes 0207 12 90 9990 ein anderes Organ, z. B. die Luftröhre, neben den oder anstelle der genannten Innereien vorhanden sein darf.

Soweit das vorlegende Gericht und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf die Toleranzgrenzen verweisen, die in der Verordnung Nr. 1538/91 in Bezug auf die Qualitätsanforderungen an Geflügelschlachtkörper vorgesehen sind, ist festzustellen, dass die von ihnen herangezogene Vorschrift, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1538/91, keine Angaben dazu enthält, ob die Luftröhre noch dem Hals anhaften darf.

Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-326/10 zu antworten, dass der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-326/10

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen ist, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist.

Hierzu ist festzustellen, dass das zuständige Zollamt in der vorliegenden Rechtssache zwei Kartons mit je zehn Geflügelschlachtkörpern als Probe, einen davon als Rückstellprobe, entnommen hat. Die Prüfung eines dieser Kartons ergab, dass neun Schlachtkörper der im Erstattungsantrag angegebenen Tarifposition entsprachen und einer nicht in diese Position eingereiht werden konnte.

Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind der Auffassung, dass der Warenkontrolle, bei der es darum gehe, ob die Waren den Voraussetzungen der angemeldeten Tarifposition entsprächen, im Hinblick auf die Herabsetzung der Ausfuhrerstattung und die drohende Sanktion, die gemäß Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 festgesetzt werden könne, eine repräsentative Probe zugrunde liegen müsse, was nicht der Fall sei, wenn die Zollbehörden sich auf eine einzige Probe beschränkten und nur ein überprüftes Erzeugnis sich als nicht konform erweise.

In diesem Zusammenhang verweisen das vorlegende Gericht und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren auf die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll (ABl. L 340, S. 29), in der der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Fehlertoleranz im Ausfuhrerstattungsrecht ausdrücklich anerkannt habe.

Für die unter diese Verordnung fallenden Waren verpflichte ihr Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 die Zollbehörden, zu prüfen, ob jedes entbeinte Teilstück von Rindfleisch im ersten Karton einzeln verpackt sei und ob jede Verpackung nur ein Teilstück enthalte, und, falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, die gleiche Prüfung an der Rückstellprobe vorzunehmen. Werde in beiden Kartons zusammen nur ein einziges nicht einzeln verpacktes Teilstück oder nur eine einzige Verpackung mit mehr als einem Teilstück vorgefunden, gelte dies nach Unterabs. 2 dieser Vorschrift nicht als Unregelmäßigkeit, und die Erstattung werde gewährt.

Das vorlegende Gericht und die Klägerinnen der Ausgangsverfahren räumen ein, dass diese Verordnung nur die Ausfuhr von entbeinten, einzeln verpackten Teilstücken von Rindfleisch betreffe, sehen in ihren Vorschriften aber die Ausprägung des im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der im vorliegenden Fall anzuwenden sei. Dass im Ausgangsverfahren die Rückstellprobe nicht geprüft worden sei, dürfe nicht zulasten der Klägerinnen gehen.

Hierzu ist festzustellen, dass Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 die vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorgenommene Extrapolation vorsieht. Aus dieser Vorschrift folgt, dass, wenn nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut wird, die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten.

Diese Fiktion einheitlicher Beschaffenheit gilt nicht nur für die aufgrund von Zollvorschriften durchgeführte Beschau, da Art. 70 eine der allgemeinen Zollbestimmungen ist, die - unbeschadet besonderer Vorschriften - für alle Ausfuhrerklärungen für Waren gelten, für die eine Erstattung gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Nowaco Germany, Randnrn. 47, 49 und 56).

Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist daher für die zollamtliche Beschaffenheitsbeschau, die von den Zollbehörden durchgeführt wird, um die Übereinstimmung der zur Ausfuhr gestellten Waren mit der in der Ausfuhrerklärung angegebenen Tarifposition sicherzustellen, einschlägig.

Ferner gibt es im Unterschied zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 2457/97, die für den Rindfleischsektor gilt, im Rahmen der Kontrolle von Geflügelschlachtkörpern keine Bestimmungen, die ein bestimmtes Verhältnis zwischen der Zahl der nicht konformen Hühnerschlachtkörper und der Zahl der geprüften Schlachtkörper vorsehen.

Die Rechtsfolge, die sich aus der Anwendung von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 im Rahmen der Kontrolle der in der Ausfuhrerklärung angegebenen Tarifpositionen ergibt, ist jedenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Da das Ausfuhrerstattungssystem auf freiwilligen Erklärungen beruht, wenn der Ausführer aus freien Stücken entschieden hat, die Erstattungen in Anspruch zu nehmen, muss er die sachdienlichen Angaben machen, die notwendig sind, um den Erstattungsanspruch festzustellen und dessen Höhe zu ermitteln. Meldet ein Ausführer ein Erzeugnis im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens an, so gibt er damit stillschweigend zu verstehen, dass dieses Erzeugnis alle für die Erstattung geltenden Voraussetzungen erfüllt.

Außerdem sieht Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 vor, dass der Anmelder eine zusätzliche Zollbeschau verlangen kann, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilbeschau der angemeldeten Waren auf den Rest dieser Waren nicht zutreffen. Damit wird sichergestellt, dass das Ergebnis der Teilbeschau keine unverhältnismäßigen Folgen hat.

Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-326/10 zu antworten, dass bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren gelten. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.

Kosten

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Unterposition 0207 12 90 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2091/2005 der Kommission vom zur Veröffentlichung der mit der Verordnung Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2006) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper dieser Unterposition vollständig ausgenommen sein muss mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet.

2. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine "unregelmäßige Zusammensetzung" dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu vier der dort bezeichneten Innereien - einfach oder mehrfach - beigegeben sein dürfen.

3. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, dem eine der in dieser Unterposition bezeichneten Innereien - Hals, Herz, Leber und Muskelmagen - mehrfach beigegeben ist, von dieser Unterposition nicht erfasst wird.

4. Die Unterposition 0207 12 10 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für die Einreihung zum Zweck der Ausfuhrerstattung ein Geflügelschlachtkörper, dem nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften, von dieser Unterposition erfasst wird, sofern diese Federreste mit dem Beschaffenheitsmerkmal eines bratfertigen Hähnchens und mit einer gesunden und handelsüblichen Qualität vereinbar sind.

5. Der Produktcode 0207 12 90 9990 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3846/87 in der durch die Verordnung Nr. 2765/1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Geflügelschlachtkörper, bei dem dem Hals noch die Luftröhre anhaftet, nicht unter diesen Produktcode fällt.

6. Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Tarifposition entsprechen, gelten die Ergebnisse einer Teilbeschau der angemeldeten Waren gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften für alle in der Anmeldung bezeichneten Waren. Eine Fehlertoleranz in dem Sinne, dass ein sogenannter Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist, ist nicht anzuerkennen.

Fundstelle(n):
UAAAD-97305