Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens bei einer rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts, die satzungsgemäß
keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vorgenommen hat
Leitsatz
1. Stiftungen, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen an ihre Destinitäre vornahmen, unterlagen während der Geltung des Anrechnungsverfahrens
endgültig dem regulären Steuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG. Eine Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens nach §§ 36, 37
KStG scheidet aus.
2. Stiftungen gehören nicht zum Kreis der sonstigen Körperschaften i. S. d. § 43 KStG, da ihre Auskehrungen bei den Destinitären
nicht zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG führen.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, einer Stiftung körperschaftsteuerliche Minderungsansprüche zu gewähren, die
im Anrechnungsverfahren nicht bestanden haben.
4. Auch aus der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versagung der
Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens einer Stiftung, die satzungsgemäß keine Ausschüttungen vorgenommen hat.
5. Vermögensübertragungen an einen Dritten im Rahmen der Auflösung einer Stiftung sind nicht mit einer Gewinnausschüttung
i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vergleichbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 174 Nr. 2 OAAAD-97145
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2011 - 10 K 3397/09
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