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FG Baden-Württemberg  v. - 8 K 3947/11 EFG 2014 S. 209 Nr. 3

Gesetze: EStG 2001 § 3 Nr. 40i, EStG 2001 § 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2a, EStG 2001 § 20 Abs. 1 Nr. 9, EStG 2001 § 52 Abs. 38 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Besteuerung einer Leistung der Stiftung beim Destinitär nach dem Halbeinkünfteverfahren

keine Diskriminierung gegenüber Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften

Leitsatz

1. Destinatärleistungen sind jährlich wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG und gehören nicht zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten, insbesondere nicht zu den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Einkünften aus Kapitalvermögen.

2. Die Anwendung des § 22 Nr. 1 S. 2 EStG ist nicht durch § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als lex specialis gesperrt.

3. Die Besteuerung der Destinatärleistungen verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, da Stiftungen und deren Destinatäre von vornherein nicht in das Anrechnungsverfahren eingebunden waren.

4. Die Hälfte der Destinatärleistungen ist nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG steuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 22 Nr. 1
DStR 2014 S. 6 Nr. 29
DStRE 2014 S. 1102 Nr. 18
EFG 2014 S. 209 Nr. 3
XAAAE-54205

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FG Baden-Württemberg v. 25.06.2013 - 8 K 3947/11

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