Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag
Leitsatz
1. Eine Termingebühr kann nur dann nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Alt. 3 (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung
des Verfahrens gerichteten „Besprechungen”) des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) entstehen,
wenn u. a. der für die streitige Entscheidung befugte Amtsträger an der Besprechung teilnimmt, weil nur dieser überhaupt aus
eigener Befugnis die für die Anwendung der Regelung notwendige Erledigung eigenverantwortlich herbeiführen kann, und wenn
sich zudem der Gesprächspartner bei der Besprechung an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt.
2. Eine „Besprechung” in diesem Sinne kann aber auch vorliegen, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihre unterschiedlichen
Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht (Berichterstatter) mitteilen und dieses (dieser)
praktisch wie ein Kommunikationsmedium weitgehend ungeprüft die Darstellungen der Parteien jeweils an die Gegenseite weiterleitet.
Überprüft der Berichterstatter jedoch nach der Aktenlage erkennbar die Beiträge und Vorschläge der Parteien bezüglich der
sachlichen und rechtlichen Richtigkeit oder modifiziert er sie nicht nur unwesentlich, macht er eventuell sogar eigene Vorschläge
zur Erledigung, so kann dieser Vorgang nicht mehr als „Besprechung” i. S. v. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Alt. 3 VV-RVG zwischen
den Parteien gewertet werden.
3. Hat keine Besprechung zwischen Kläger und Beklagtem stattgefunden, sondern hat der zuständige Berichterstatter basierend
auf einem schriftlichen Einigungsvorschlage des Prozessbevollmächtigten einen eigenen Erledigungsvorschlag erarbeitet, diesen
Vorschlag telefonisch vorab mit den Beteiligten abgestimmt und haben die Beteiligten daraufhin dem Erledigungsvorschlag zugestimmt,
so ist keine Terminsgebühr entstanden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-97139
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Thüringer FG, Beschluss v. 16.05.2011 - 4 Ko 772/10
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