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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 3291/08 EFG 2011 S. 2171 Nr. 24

Gesetze: EStG § 62, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c, EStG § 68 Abs. 1, SGB III § 38 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1

Kindergeld

kein Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes aufgrund falscher Bescheinigung der Agentur für Arbeit

Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsuche und Ausbildungswilligkeit

Leitsatz

1. Eine Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG kann nur auf Grund einer Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Eien Arbeitssuche auf Eigeninitiative ist nicht ausreichend, weil es nach der gesetzlichen Regelung auf das eigene Bemühen des Kinders zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht mehr ankommt.

2. Die Berücksichtigung eines Kindes als ausbildungsuchend nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG erfordert, dass dieses sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Arbeitsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus, um das Bemühen glaubhaft zu machen.

3. Der Kindergeldberechtigte hat beim Nachweis der Ausbilungswilligkeit unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes gemäß § 68 Abs. 1 EStG mitzuwirken.

4. Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann durch die Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und den daraufhin erfolgten Zwischennachrichten und Absagen nachgewiesen werden.

5. Bei der Meldung als Ausbildungsplatzsuchender ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung mit dem Status „Bewerber” und nicht nur „ratsuchend” nachgewiesen werden muss.

6. Ist aufgrund einer Beweisaufnahme erwiesen, dass eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit zur Vorlage bei der Familienkasse inhaltlich falsch ist, kann mit dieser Bescheinigung nicht der Nachweis für eine Ausbildungswilligkeit des Kindes erbracht werden, da dieser keine Tatbestandswirkung zukommt.

7. Der Meldung bei der Agentur für Arbeit als Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle hat hinsichtlich des Anspruchs auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c) EStG keine Rückwirkung.

8. Wird zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit für einen Zeitraum von 13 Monaten nur eine Bewerbung vorgelegt, kann nicht von einem ernsthaften Bemühen um einen Ausbildungsplatz ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 2171 Nr. 24
TAAAD-96381

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2011 - 6 K 3291/08

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