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GKV-SPITZENVERBAND, Rundschreiben v.

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2012 an geltenden Fassung

Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemäß § 28b Abs. 2 SGB IV in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung zu bestimmen. Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach § 26 in Verbindung mit § 18 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dabei sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Bei der Datenübertragung sind bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze nach § 26 in Verbindung mit § 16 DEÜV Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

Entsprechend § 28b Abs. 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversich...

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