Arbeitshilfe November 2011

Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge 2011

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Alleinerziehender-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)


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steuerfrei Euro
Alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bzw. -betreuungsfreibetrag oder Kindergeld zusteht
1.308

Altersentlastungsbetrag


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steuerfrei
Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe EStG a u. § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht; sukzessiver Abbau des Betrags im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes. Den Betrag erhält ein Steuerpflichtiger, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Zusammenveranlagung ist die Vorschrift für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden (§ 24a EStG, R 24a EStR)
30,4 v. H. des Arbeitslohnes und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens 1.444 Euro jährlich, wenn das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgende Kalenderjahr 2011 ist

Altersvorsorgebeitrag (§ 10a EStG)


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steuerfrei Euro
- für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, höchstens
2.100

Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG, R 33a.2 EStR)


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steuerfrei Euro
Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte für jedes auswärtig untergebrachte, volljährige Kind (abzgl. Einkünfte und Bezüge des Kindes über 1.848 Euro)
924

Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 10.9 EStR)


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steuerfrei Euro
Bereufsausbildungskosten
4.000

Ehrenamt (§ 3 Nr. 26a EStG)


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steuerfrei Euro
Nebentätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich
500

Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1, 5 EStG)


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steuerfrei Euro
- bei Einzelveranlagung
8.004
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
16.008

Kinderbetreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)


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steuerfrei Euro
- für jedes Kind
1.320
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
2.640
- für jedes Kind, das dem anderen Elternteil zugeordnet ist
1.320

Kinderbetreuungskosten


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steuerfrei Euro
- erwerbsbedingter Betreuungsaufwand
für jedes Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen, den Selbstunterhalt ausschließenden Behinderung (§ 9c Abs. 1 EStG) mit zwei Drittel der Aufwendungen höchstens
4.000
- privat veranlasster Betreuungsaufwand
für jedes Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen, den Selbstunterhalt ausschließenden Behinderung (§ 9c Abs. 2 EStG) mit zwei Drittel der Aufwendungen höchstens
4.000

Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG, R 32.12, 32.13 EStR)


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steuerfrei Euro
- für jedes Kind
-- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
2.184
 4.368
- für jedes Kind, das dem anderen Elternteil zugeordnet ist
2.184

Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG)


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steuerfrei Euro
- für das erste, zweite Kind jeweils
184
- für das dritte Kind
190
- für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
215

Notstandsbeihilfen (R 3.11 LStR)


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steuerfrei Euro
- jährlich
600

Private Veräußerungsgewinne (§ 23 Abs. 3 EStG)


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steuerfrei Euro
- aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn der Gesamtgewinn weniger ist als jährlich
600

Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.2 LStR)


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steuerfrei Euro
Rabattfreibetrag
1.080

Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 10.2 EStR)


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Sonderausgaben-Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
13.805

Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG, R 22.6 EStR)


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steuerfrei Euro
Freigrenze für Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG weniger als
256

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG )


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steuerfrei Euro
- bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist unabhängig von tatsächlichen WK dieser Betrag abzuziehen
801
- bei Zusammenveranlagung von Ehegatten
1.602

Übungsleiter (§ 3 Nr. 26 EStG, R 3.26 LStR)


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steuerfrei Euro
Nebentätigkeit einschl. Lehr- und Vortragstätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
2.100

Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)


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steuerfrei Euro
für Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen
(abzüglich eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person über 624 Euro)
8.004

Veräußerungsgewinne


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steuerfrei Euro
- Freibetrag anlässlich Betriebsveräußerung gem. §§ 14, 16 EStG bei Veräußerung über 55 Jahren oder wegen dauernder Berufsunfähigkeit abzüglich Teilbetrag über 136.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG, R 16 EStR)
45.000
- Veräußerung land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (vor ); Wirtschaftswert max. 40.000 DM, Einkünfte 35.000/70.000 DM (§ 14a Abs. 1-3 EStG)
150.000 DM
- teilweise Grundveräußerung zur Abfindung weichender Erben (vor 1. 1. 2006); Einkommen 18.000/36.000 Euro, Gleitregelung bei Überschreiten der Einkommensgrenzen (§ 14a Abs. 4 EStG, R 14a EStR)
61.800
- teilweise Grundveräußerung zur Schuldentilgung (vor ); Einkommen 35.000/70.000 DM, Gleitregelung bei Überschreiten der Einkommensgrenzen (§ 14a Abs. 5 EStG)
90.000 DM
- Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung abzüglich Teilbetrag über 36.100 Euro (§ 17 Abs. 3 EStG, R 17 EStR)
9.060

Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG)


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steuerfrei
- soweit ArbG die Versorgungsbezüge zahlen; sukzessiver Abbau des Betrags im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes
- Bemessungsgrundlage ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat
30,4 v. H. der Bezüge, höchstens 2.280 Euro jährlich, sowie ein Zuschlag von 720 Euro für einen Versorgungsbeginn ab 2011

Weiterbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 10.9 EStR)


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steuerfrei Euro
Weiterbildungskosten gem.
4.000

Werbegeschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2-4 EStR)


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steuerfrei Euro
Freibetrag je Empfänger u. Jahr
35

Wirtschaftsgüter, geringwertige


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steuerfrei Euro
- bei Gewinneinkünften (§ 6 Abs. 2 EStG)
150
- wahlweise bei Gewinneinkünften (§ 6 Abs. 2a EStG)
410
- bei Überschusseinkünften (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG)
410

Zuwendungen


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steuerfrei Euro
- für steuerbegünstigte (gemeinnützige/mildtätige/kirchliche) Zwecke in v. H. des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 EStG)
20 v. H. der Einkünfte oder 4 v. T. der Umsätze
- an politische Parteien Steuerermäßigung (§ 34g EStG) um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens um
-- bei Zusammenveranlagung höchstens um
vom übersteigenden Betrag (§ 10b Abs. 2 EStG, R 10b.2 EStR)
-- bis zu einer Höchstgrenze von
-- bei Zusammenveranlagung
825

1.650

1.650
 3.300
- an unabhängige Wählervereinigungen
-- Steuerermäßigung (§ 34g EStG) um 50 v. H. der Ausgaben, höchstens um
-- bei Zusammenveranlagung höchstens um

825
 1.650
- an Stiftung in Vermögensstock, abziehbar innerhalb von 10 Jahren (§ 10b Abs. 1a EStG)
1.000.000

Fundstelle(n):
NWB VAAAD-94448