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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Unterstützungen

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Unterstützungen werden vom Arbeitgeber auf die verschiedenste Art (einmalige oder laufende Bar- und Sachbezüge) und unter den verschiedensten Bezeichnungen gewährt. Meist wird die Bezeichnung Beihilfe, Notstandsbeihilfe oder Unterstützung verwendet. Es ist zu unterscheiden, ob Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden oder ob die Beihilfen und Unterstützungen von privaten Arbeitgebern gezahlt werden. Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln, die nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gewährt werden, sind ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Bei Beihilfen und Unterstützungen, die private Arbeitgeber gewähren, ist die Steuerfreiheit auf 600 € jährlich begrenzt. Höhere Beihilfen und Unterstützungen privater Arbeitgeber sind nur dann steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall vorliegt (vgl. nachfolgend unter Nr. 3).

2. Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln

Ohne betragsmäßige Begrenzung sind Beihilfen aus öffentlichen Mitteln steuerfrei (R 3.11 Abs. 1 LStR). Hierunter fallen:

LS- SV-a) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Kassen, die in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen sowie in besonderen Notfäl...

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