NWB Nr. 44 vom Seite 3657

„Arbeitnehmer im Wandel”

Heinrich Steinfeld | Verantw. Redakteur | nwb-redaktion@nwb.de

Der Feierabend

ist ein Stück Kulturgut. Seit dem Mittelalter werden Traditionen gepflegt, ihn mit einem besonderen Glockenläuten anzukündigen. Mit Säkularisierung und Industrialisierung hat er sich zum natürlichen Schutzpatron der Arbeitnehmer aufgeschwungen. Trotz der tiefen Verwurzelung in der Volksseele (er ist von Peter Alexander besungen worden ...) wird er seinem eigentlichen Sinngehalt häufig entfremdet und in einen Kontext geführt, der so gar nicht zu ihm passen mag. Ein Beispiel dafür ist das Feierabend-Parlament, das in manchen deutschen Stadtstaaten immer noch den politischen Betrieb aufrecht erhält. In Griechenland war bis vor ca. zehn Jahren das Abgeordnetenhaus ein Feierabend-Parlament (das ist keine Anspielung auf die alles beherrschenden Schlagzeilen dieser Tage). Immerhin könnte mit dieser legislativen Organisationsform neuer Schwung in die Diskussion um Abgeordnetendiäten und -pauschale kommen, welche sich augenblicklich auf ein formales Problem reduziert: Führt das vor dem EGMR angestrengte Verfahren gegen die Abgeordnetenpauschale zu einer Zwangsruhe (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO) oder doch wenigstens zu einer Zweckruhe der Einspruchsverfahren? Nebe tritt auf S. 3664 einer restriktiven Handhabung und der Verfügung der OFD Frankfurt/M. v. 12.8. entgegen. Auch der „Feierabend-Steuerberater” hat nun Eingang in den juristischen Sprachkatalog gefunden. Der BFH stellt mit der Metapher klar, dass vom Syndikus-Steuerberater keine selbständige Tätigkeit in nennenswertem Umfang erwartet werden kann. Daher ist für ihn auch keine Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers nötig, die ihm die jederzeitige Erreichbarkeit für Mandanten oder Freistellung für Zwecke der eigenen Beratung garantiert (so aber die Vereinbarkeitskriterien des BGH für den Rechtsanwalt). Auch die Eröffnung einer eigenen Kanzlei scheint dem Syndikus-Steuerberater mit dieser Rechtsprechung erlassen. Trägt er sich dennoch mit dem Gedanken, wären in einer Wohnung mit 165 qm sicherlich angenehme Feierabende zu verbringen. Das Anmieten einer Wohnung eben dieser Größe wertet der BFH bei einem anderen Thema, dem sog. gestreckten Familienumzug, auch für den Zeitraum als beruflich veranlasste Umzugskosten, in dem der Steuerpflichtige sie alleine bewohnt (Hilbert S. 3676).

Zum Genuss des Lebensabends wird eine angemessene Altersvorsorge beitragen können, Riewe/ Horst stellen auf S. 3704 die Alternativen und Kombinationen für angestellte Steuerberater und weitere Mitarbeiter vor. Weniger planbar ist die eigene Gesundheit im Alter. Das am 20.10. im Bundestag verabschiedete Familienpflegezeitgesetz soll wenigstens Antworten auf die durch den demographischen Wandel entstehenden Herausforderungen geben. Während die Wirtschaft höhere Personalkosten durch das Vorhalten von Ersatzpersonal fürchtet, vermissen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Hier hat sich das „Modell Altersteilzeit” gegen das „Konzept Elternzeit” durchgesetzt.

Beste Grüße

Heinrich Steinfeld

Fundstelle(n):
NWB 2011 Seite 3657
NWB XAAAD-94203