§ 25 Übergangsvorschrift
In Zwangsverwaltungen, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 angeordnet worden sind, findet die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom (BGBl I S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3574), weiter Anwendung; jedoch richten sich die Vergütung des Verwalters und der Auslagenersatz ab dem ersten auf den folgenden Abrechnungszeitraum nach den §§ 17 bis 22 dieser Verordnung.
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WAAAD-94037