ZwVwV § 5

§ 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

( 1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

( 2) 1Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. 2Hiervon ausgenommen sind:

  1. landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;

  2. die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

( 3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-94037