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FG Köln Urteil v. - 8 K 1744/08 EFG 2012 S. 417 Nr. 5

Gesetze: EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1EStG § 64 Abs 2 Satz 1EStG § 32 Abs 1 Nr 1EStG § 32 Abs 3 VO EWG Nr. 1408/71 Art 13 Abs 2 Buchst a VO EWG Nr. 1408/71 Art 14 Nr 2 Buchst b, i) VO EWG Nr. 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a EStG § 62 Abs 1 Nr 1

Kindergeld:

Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden beschäftigten, in Deutschland wohnenden Elternteils

Leitsatz

1) War der Elternteil, der für seine Kinder Kindergeld beansprucht, in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig, in Deutschland jedoch sozialversicherungsfrei in einem "400-Job" beschäftigt (Wanderarbeitnehmer), so war 2004 bis 2007 grundsätzlich gem. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1408/71 ein Kindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen.

2) Wird der Ausschluss des deutschen Kindergelds allein durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung in den Niederlanden bewirkt, so ist entsprechend der Bosmann-Entscheidung des EuGH (, DStRE 2009, 1251) die Ausschlussnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1408/71 nicht anzuwenden. Dies führt dazu, dass während der Beschäftigung in den Niederlanden der deutsche Kindergeldanspruch nur insoweit ruht, als in den Niederlanden eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird. Im Streitfall besteht der deutsche Kindergeldanspruch fort, weil der Elternteil in den Niederlanden keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung bezogen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 417 Nr. 5
TAAAD-93617

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FG Köln, Urteil v. 26.07.2011 - 8 K 1744/08

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