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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 42/10 Kg EFG 2012 S. 938 Nr. 10

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 65 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73; VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EG Art. 42

Differenzkindergeldanspruch einer in den Niederlanden tätigen Grenzgängerin: Kein Anspruchsausschluss bei Kindergeldbezug in den Niederlanden

Leitsatz

  1. Eine in Deutschland wohnhafte und in den Niederlanden nichtselbständig tätige Grenzgängerin, die ausschließlich in den Niederlanden sozialversichert ist und dort Familienleistungen bezieht, hat Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen Familienleistungen.

  2. Als Kollisionsnorm ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 574/72 dahin auszulegen, dass er nicht nur einschlägig ist, wenn andere Personen als der Arbeitnehmer ebenfalls im Wohnsitzland einen Anspruch auf Familienleistungen haben, sondern auch für den Arbeitnehmer selbst gilt; das Beschäftigungslandprinzip des Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 steht dem nicht entgegen (Anschluss an , EFG 2009, 571; entgegen , BVerfGE 110, 412 und , BStBl II 2008, 369).

  3. Die Regelung des § 65 EStG ist auf Grenzgänger auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 938 Nr. 10
UAAAE-10190

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2011 - 14 K 42/10 Kg

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