Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden beschäftigten, in Deutschland wohnenden Elternteils
Leitsatz
1) War der Elternteil, der für seine Kinder Kindergeld beansprucht, in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig, in Deutschland
jedoch sozialversicherungsfrei in einem "400-Job" beschäftigt (Wanderarbeitnehmer), so war 2004 bis 2007 grundsätzlich gem.
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1408/71 ein Kindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen.
2) Wird der Ausschluss des deutschen Kindergelds allein durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung in den Niederlanden
bewirkt, so ist entsprechend der Bosmann-Entscheidung des EuGH (, DStRE 2009, 1251) die Ausschlussnorm
des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO 1408/71 nicht anzuwenden. Dies führt dazu, dass während der Beschäftigung in den Niederlanden
der deutsche Kindergeldanspruch nur insoweit ruht, als in den Niederlanden eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt
wird. Im Streitfall besteht der deutsche Kindergeldanspruch fort, weil der Elternteil in den Niederlanden keine dem Kindergeld
vergleichbare Leistung bezogen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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