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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 703/08 K,G

Gesetze: KStG § 10 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, EStG § 52a Abs. 8 Satz 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, AO § 233 a

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG - Erfassung von Erstattungszinsen als Betriebseinnahme

Leitsatz

  1. Das in § 10 Nr. 2 KStG angeordnete Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an , BFH/NV 2010, 470).

  2. Unerheblich ist dabei, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem eine Steuerzahlung finanziert wird, bei einer Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben abziehbar sind.

  3. Die Erfassung der Erstattungszinsen als steuerpflichtige Betriebseinnahme bei Kapitalgesellschaften ist jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der Gesetzgeber durch die rückwirkende Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2010 den Gleichlauf mit der Besteuerung natürlicher Personen wieder hergestellt hat.

  4. In der Regelung des JStG 2010 zur Besteuerung der Erstattungszinsen liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BAAAD-93610

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.05.2011 - 6 K 703/08 K,G

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