Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung
Leitsatz
1. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung setzt eine gegen diese gerichtete Erinnerung
voraus; der Antrag ist nicht erst bei gegebener Beschwerde statthaft (entgegen Kommentierung).
2. Gegner des Antrags und der Erinnerung ist nicht der vorherige Beklagte, sondern der Vertreter der Staatskasse (Änderung
der Rechtsprechung).
3. Zuständig für den Antrag ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter des für die Beitreibungs- oder Gerichtskosten-Erinnerung
zuständigen Spruchkörpers desjenigen Gerichts, dessen Urkundsbeamter die Gerichtskosten angesetzt hat.
4. Im Beitreibungsverfahren kann ein Erinnerungsführer keine Einwendungen mehr erheben, die er bereits mit einer vorangehenden
Erinnerung hätte geltend machen können und die den Gerichtskostenansatz oder die Zahlungspflicht selbst betreffen; zulässig
sind Einwendungen wie in einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage.
5. Bei nur unsubstantiiert beanstandeten Vollstreckungskosten erübrigt sich eine Verweisung an das Vollstreckungsgericht
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-93604
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.07.2011 - 3 KO 130/11
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