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OLG München 11.04.2011 31 Wx 33/11, NWB 41/2011 S. 3432

Erbrecht | Widerruf des Testaments durch Vernichtung

Will ein Erblasser seine testamentarische Verfügung aufheben, kann dies entweder durch den Widerruf in Form eines Testaments (§ 2254 BGB) oder aber durch eine vom Aufhebungswillen getragene Vernichtung der Testamentsurkunde oder Vornahme von Veränderungen an ihr erfolgen (§ 2255 Satz 1 BGB). Dabei müssen Vernichtung und Veränderungen vom Erblasser persönlich vorgenommen werden. Als persönliches Handeln gilt auch, wenn er sich eines Dritten als unselbständiges Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunde vernichten soll. Der Auftrag zur Vernichtung muss dann aber noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt worden sein – andernfalls liegt kein wirksamer Widerruf vor.

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