Vollzeitbeschäftigung schließt Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung nicht aus
Leitsatz
1. Dass die Tochter des Klägers bis Juli 2008 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war, steht zwar einer Berücksichtigung als
Kind i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nicht entgegen, da ihr bereits im Februar 2008 ein Ausbildungsplatz zugesagt worden war.
Jedoch sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten
– wie im Streitfall – unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate,
in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren.
2. Es steht nicht zur Disposition des Kindergeldberechtigten, im Wege der Gestaltung die Höhe des zu berücksichtigenden Jahresgrenzbetrags
sowie die Höhe der in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehenden Einkünfte und Bezüge zu beeinflussen.
3. Eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung schließt die Berücksichtigung
als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus.
Tatbestand
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