Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen Einkommensteuerbescheid mit ESt 0 EUR, wenn im Klageverfahren die
Änderung des Verlustfeststellungsbescheids begehrt wird
Leitsatz
1. Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind entsprechend § 133 BGB auszulegen.
2. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers. Der Kläger hat sich bei seinem Einspruch
eindeutig gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 gewandt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers.
Dieser ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus dem Verhalten des Klägers im weiteren Verfahren. Der Auslegung steht nicht
entgegen, dass das Schreiben von einem Steuerberater verfasst worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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