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FG München Urteil v. - 10 K 2312/16 EFG 2017 S. 1889 Nr. 23

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4, EStG § 23 Abs. 3

Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids

Auslegung von Rechtsbehelfen

Leitsatz

1. Solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 S. 5 i. V. m. S. 4 EStG in der Fassung bis zum Jahressteuergesetz 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768) geändert werden, auch wenn der Verlustfeststellungsbescheid nicht angefochten ist und eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.

2. Eine Änderung der in § 10d Abs. 4 S. 2 EStG a. F. genannten Größen liegt auch dann vor, wenn Verluste erst aufgrund geänderter Rechtsmeinung zu berücksichtigen sind.

3. Die Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung führt zur Hemmung der Feststellungsverjährung nach § 10d Abs. 4 S. 6 EStG.

4. Die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung ist bei fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuer unbegründet, da nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG a. F. keine inhaltliche Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung für die Verlustfeststellung besteht.

5. Ein Einspruch gegen einen geänderten Einkommensteuerbescheid kann nicht als Einspruch auch gegen einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid ausgelegt werden, wenn sich aus den Änderungen jeweils eine eigenständige Beschwer ergibt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 6 Nr. 35
DStRE 2018 S. 1226 Nr. 20
EFG 2017 S. 1889 Nr. 23
EStB 2018 S. 77 Nr. 2
BAAAG-61758

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FG München, Urteil v. 14.09.2017 - 10 K 2312/16

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