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NWB direkt Nr. 29 vom Seite 800

Berichtigung von Übernahmefehlern nach § 129 AO – ein Praxisfall

Dr. Björn Kahler

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAD-86758 Vergisst es der Steuerpflichtige, für ihn günstige Angaben zu erklären, ist die Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids meist nur unter den Voraussetzungen des § 129 AO möglich. Denn eine Korrektur nach § 173 AO scheitert in der Regel am groben Verschulden des Steuerpflichtigen.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Auch Finanzbehörde beruft sich auf Übernahmefehler: [i]Nicht nur Steuerpflichtige berufen sich auf Übernahmefehler§ 129 AO erfasst zwar primär nur solche offenbaren Unrichtigkeiten, die der Finanzbehörde beim Erlass des Steuerbescheids unterlaufen sind. Diese Voraussetzung wird gemeinhin aber so verstanden, dass auch sog. Übernahmefehler korrigierbar sind. Dabei handelt es sich um Fehler, die zunächst dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen, die dann aber von der Finanzbehörde versehentlich in den Bescheid übernommen werden. Auf das Vorliegen eines solchen Übernahmefehlers berufen sich nicht nur Steuerpflichtige. [i] Praxisfall: Gewerbesteueraufwand wurde nicht außerbilanziell wieder dem Gewinn hinzugerechnet Auch die Finanzbehörde macht zuweilen geltend, einen von ihr erst nachträglich erkannten Fehler als Übernahmefehler nach § 129 AO berichtigen zu müssen. Hat es ein Gewerbetreibender unterlassen, die als Aufwand verbuchte Gewerbesteue...

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