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Berichtigung von Übernahmefehlern nach § 129 AO – ein Praxisfall
Letztes Mittel für Beraterschaft und Verwaltung?
Im [i]Trost/Haßelkus, StuB 6/2011 S. 222Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen vergisst der Steuerpflichtige – oder sein Berater – zuweilen, Angaben zu machen, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden. Fällt der Fehler erst auf, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist, kommt eine Berichtigung meist nur noch nach § 129 AO in Betracht. Denkbar ist auch der Fall, dass die Finanzbehörde einen solchen, bereits vom Steuerpflichtigen angelegten Übernahmefehler von sich aus berichtigen möchte, der aber umgekehrt zu einer Steuererhöhung führt. Unter Umständen können über § 129 AO im Nachhinein selbst Fehler berichtigt werden, die auf komplexere Fallgestaltungen zurückgehen. Diskutiert wird dies am Beispiel der vergessenen, außerbilanziellen Hinzurechnung der als Aufwand gewinnmindernd gebuchten Gewerbesteuer. Dabei werden die Voraussetzungen und Grenzen der Berichtigung von Übernahmefehlern aufgezeigt.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB QAAAA-57047 der infoCenter-Beitrag „Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit” aufrufbar.
I. Einführung
[i]Scheinbar geringe VoraussetzungenDie Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare U...