BMF - IV C 1 - S 1980-1/10/10011 : 006 BStBl 2011 I S. 735

Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei Anteilen an Aktienfonds, die als Finanzanlage gehalten werden; Anwendung des (BStBl 2009 II S. 294) und des (BStBl 2009 I S. 514) auf Teilwertabschreibungen von Investmentanteilen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG)

Bezug:

Der BFH hat mit (BStBl 2009 II S. 294) entschieden, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Zur Anwendung der Grundsätze dieses Urteils hat (BStBl 2009 I S. 514), Stellung genommen. Danach sind die Grundsätze des Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Zur Anwendung der Grundsätze dieses BMF-Schreibens auf die Teilwertabschreibung von Investmentanteilen an in- und ausländischen Aktienfonds, die als Finanzanlage im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten werden, nimmt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Das ist entsprechend anzuwenden auf im Anlagevermögen gehaltene Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen, wenn das Investmentvermögen zu mindestens 51 Prozent in börsennotierte Aktien als Vermögensgegenstände investiert ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Investmentvermögen am Bilanzstichtag des Anlegers. Irrelevant ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.

Besteht das Vermögen des Investmentvermögens zu mindestens 51 Prozent aus börsennotierten Aktien, ist eine Wertminderung eines Anteils an diesem Investmentvermögen grundsätzlich in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG auszugehen, wenn der Rücknahmepreis des Investmentanteils im Anlagevermögen zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist (siehe BStBl 2009 I S. 514). Zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- oder Steuerbilanz sind zu berücksichtigen (Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BStBl 2000 I S. 372). Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, sind bei der Vornahme der steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BStBl 2010 I S. 239 zu beachten.

Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind § 8 Absatz 3 InvStG und das BStBl 2009 I S. 931, Rz. 162f zu beachten.

Zur zeitlichen Anwendung dieser Grundsätze wird auf das a. a. O., verwiesen.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/10/10011 : 006
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.1.1-20/5 St31
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1980.2.1-8/2 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 735
BB 2011 S. 1842 Nr. 30
DB 2011 S. 1609 Nr. 29
DStR 2011 S. 1321 Nr. 28
DStZ 2011 S. 619 Nr. 17
EStB 2011 S. 296 Nr. 8
WPg 2011 S. 746 Nr. 15
GAAAD-86755