BMF - IV D 2 -S 7234/07/10001 BStBl 2011 I S. 702

Umsatzsteuer; Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 UStG Abschnitt 12.3 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

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Nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, begünstigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Lieferung von Embryonen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG begünstigt, da diese unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.

In Abschnitt 12.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das (BStBl 2011 I S. 687) geändert worden ist, wird daher in Absatz 3 Satz 1 der abschließende Punkt in Nummer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

9. Entgelte für die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere sowie die unmittelbar mit dem Einsetzen der Embryonen in Zusammenhang stehenden Leistungen.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fragen anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn auf die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere der allgemeine Steuersatz angewandt wird.

BMF v. - IV D 2 -S 7234/07/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 702
DStR 2011 S. 10 Nr. 27
StB 2011 S. 264 Nr. 8
UR 2011 S. 637 Nr. 16
UStB 2011 S. 255 Nr. 8
UVR 2011 S. 327 Nr. 11
YAAAD-86454