Fallsammlung Bilanzsteuerrecht
15. Aufl. 2011
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Teil A: Allgemeines Bilanzsteuerrecht
Abschnitt 1: Gewinnermittlungsarten und Buchführungspflicht
I. Allgemeines
Bei den ersten drei Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit) ist Besteuerungsgrundlage der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für die Ermittlung des Gewinns stellt das EStG drei Gewinnermittlungsarten zur Verfügung:
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG)
Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
Durchschnittssätze (§ 13a EStG)
Die Wahl einer bestimmten Gewinnermittlungsart ist nicht ohne Weiteres in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt.
Zur Einnahmenüberschussrechnung sind berechtigt:
Land- und Forstwirte, die nicht gem. §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind und auf die § 13a EStG unanwendbar ist (R 13.5 Abs. 1 EStR).
Gewerbetreibende, die nicht gem. §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind.
Freiberufler ohne Einschränkung.
Die Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet nur zur Beachtung bestimmter Aufzeichnungspflichten (vgl. §§ 143, 144 AO, § 22 UStG, § 4 Abs. 7, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Den Betriebsvermögensvergleich praktizieren Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende, die gem. §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind oder die freiwillig Bücher führen. Dabei ist die f...BStBl 2010 II 219