Bundeseinheitliche Vordrucke für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung; Vordruckmuster USt 7 A, USt 7 B, USt 7 C, USt 7 D
Bezug:
Bezug:
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Die mit eingeführten Vordruckmuster
USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
USt 7 B – Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
USt 7 C – Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
USt 7 D – Übersendung des Prüfberichts
wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.
(2) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B – Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen – ist den Ländern freigestellt.
(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV D 3 -S
7420/07/10023
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 589
BB 2011 S. 1686 Nr. 27
UR 2011 S. 638 Nr. 16
UVR 2011 S. 230 Nr. 8
YAAAD-86133