BGH Beschluss v. - 1 StR 126/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt/Oder vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzung:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge einer Verletzung von § 257 Abs. 1 StPO:

Die Rüge ist bereits unzulässig; sie genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Senat teilt dabei aber nicht die Auffassung, die Rüge scheitere bereits daran, dass das Protokoll nicht mitgeteilt ist (vgl. , NStZ 2007, 235, 236). Die Rüge ist aber deswegen unzulässig, weil nicht vorgetragen ist, dass der als Voraussetzung für eine derartige Verfahrensrüge erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) eingeholt wurde (vgl. , NStZ 2007, 234, 235). Im Übrigen wäre die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch unbegründet.

Fundstelle(n):
OAAAD-86012